Allgemeine Regeln für die Grundversicherung
Die gesetzliche Grundversicherung und die Zusatzversicherungen müssen nicht bei der gleichen Krankenkasse abgeschlossen werden. Die Grundversicherung kann unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand bei jeder Krankenkasse abgeschlossen werden. Die Versicherungsleistungen sind bei jeder Kasse dieselben, die Prämien unterscheiden sich aber deutlich. Achtung: Bei den Zusatzversicherungen sind Ablehnungen und Vorbehalte möglich. Deshalb ist die bestehende Zusatzversicherung erst zu kündigen, wenn der neue Versicherer eine vorbehaltlose Aufnahme schriftlich bestätigt hat.
Die Spanne der Einsparungsmöglichkeit von der billigsten bis zur teuersten Kasse erreicht insbesondere im Kanton Basel-Stadt einen respektablen Betrag, und dies bei gleicher Leistung.
Im Hinblick auf die angekündigten Prämienerhöhungen empfehlen wir Ihnen nichts zu überstürzen. Warten Sie in Ruhe die Prämienankündigung für das nächste Jahr ab, die Sie im Oktober erhalten sollten. Anschliessend haben Sie bis Ende November Zeit, um die Grundversicherung bei Ihrer jetzigen Krankenkasse zu kündigen, und zwar unabhängig davon ob die Prämie erhöht wird oder nicht. Um ganz sicher zu sein, dass die Kündigung rechtzeitig eintrifft, senden Sie die Kündigung spätestens am 20. November eingeschrieben ab.
Im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen spielt bei der Grundversicherung das Alter beim Wechsel der Krankenkasse keine Rolle.
Sie müssen auch nicht schon vor der Kündigung bei der bisherigen Kasse in einer neuen Kasse aufgenommen sein. Sie können auswählen und sich auch noch bis Mitte Dezember bei einer neuen Kasse anmelden.
Wie finde ich die günstigste Kasse?
Hier ist es von Vorteil, wenn man über einen Internetanschluss verfügt. Eine detaillierte Übersicht finden Sie unter www.comparis.ch. Nützliche Informationen zum Thema Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Liste der Prämien aller Krankenkassen sind auch unter www.bag.admin.ch zu finden. Wer keinen eigenen Internetanschluss hat, kann ein Internetlokal benützen, um an die Information zu kommen.
Sie können sich aber auch an die Firma BRG Insurance Broker AG, Im Langacker 5, 4144 Arlesheim, Telefon 061-706 77 77, wenden. Man berät Sie dort gerne in Bezug auf einen Wechsel zu einer günstigeren Grundversicherung und hilft Ihnen - wenn gewünscht - auch bei der Kündigung der bisherigen Krankenkasse. E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Wie können Sie Ihre Prämien auch noch senken?
Erhöhung der Franchise
In der Grundversicherung kann die Jahresfranchise erhöht werden. Das heisst derjenige Betrag für Leistungen, den der einzelne Versicherte selbst bezahlen will. Die Wirkung der Erhöhung der Franchise zeigt folgendes Beispiel:
Franchise/Jahr
in CHF Maximaler Prämienrabatt*
in CHF
CHF 300: CHF 0
CHF 500: CHF 140
CHF 1'000: CHF 490
CHF 1'500: CHF 840
CHF 2'000: CHF 1'190
CHF 2'500: CHF 1'540
* Die Krankenkassen können diese Rabatte nach unten variieren.
CHF 300.- ist die obligatorische Minimalfranchise. Die Änderung einer Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Falls Sie die Kasse wechseln, können Sie bei der neuen Kasse eine andere Franchise wählen. Für den Wechsel der Franchise ist das Datum, an dem Ihr Kündigungsschreiben bei der Krankenkasse eintrifft, entscheidend. Bis am 30. November können Sie eine tiefere resp. bis am 31. Dezember eine höhere Jahresfranchise beantragen. In beiden Fällen ist das Datum, an dem Ihre Kündigung bei der Krankenkasse eintrifft, massgebend.
Hausarzt- oder HMO-Modelle
Der Beitritt zu einem solchen Modell führt in der Regel zu einer Prämienvergünstigung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer jetzigen Krankenkasse nach den Auswirkungen.
Falls Sie aus einem Hausarzt- oder HMO-Modell aussteigen möchten, müssen Sie einen Wechsel in die normale Grundversicherung bei der gleichen Kasse unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen angehen. Den Wechsel müssen Sie der Krankenkasse per Ende September mitteilen.
Wenn Sie die Kasse wechseln, sind Sie nicht verpflichtet, dieses Sparmodell beim neuen Versicherer weiterzuführen.
Individuelle Prämienverbilligung
Wer bei der Prämienentwicklung bei der Grundversicherung finanziell nicht mehr mithalten kann, darf um eine Prämienverbilligung nachsuchen. In den Nordwestschweizer Kantonen kommt man wie folgt dazu:
Basel-Stadt
Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten von Amtes wegen ein Antragsformular. Personen ohne Ergänzungsleistungen, die die Grundversicherungsprämie nicht mehr bezahlen können, melden sich beim Amt für Sozialbeiträge, Telefon 061-267 86 65.
Baselland
Die berechtigten Personen erhalten von der Ausgleichskasse in Binningen (Telefon 061-425 25 25) ein Antragsformular, das sie noch ergänzen, unterschreiben und zurückschicken müssen.
Aargau
Die bisherigen Bezüger erhalten automatisch ein Antragsformular. Neue Antragsteller können das Formular bei der Gemeindeverwaltung (AHV-Zweigstelle) beziehen. Einreichefrist für die Anträge zur Prämienverbilligung ist der 30. Juni.
Solothurn
Die berechtigten Personen erhalten von der kantonalen Ausgleichskasse in Solothurn (Telefon 032-686 22 67) automatisch ein Antragsformular, das sie ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurücksenden.
Die Prämienverbilligung geht in allen Kantonen an die Krankenkasse.
Regeln für die Zusatzversicherung
Für die Zusatzversicherung gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Unterschied zum KVG bei der Grundversicherung überlässt das VVG die Regelungen für die Kündigung usw. den Vertragspartnern. Deshalb sind die Details in den allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) geregelt. Für eine Kündigung der Zusatzversicherungen gilt in der Regel eine dreimonatige Frist, d.h. Kündigungen müssen jeweils bis zum 30. September beim Versicherer eingetroffen sein.
Bei Prämienerhöhungen kann - je nach Reglement - im November oder Dezember gekündigt werden. Wichtig: Prämienanpassungen wegen Altersgruppenwechsel lösen kein Kündigungsrecht aus.
Wichtig für Senioren bei einem Wechsel der Zusatzversicherung: Kündigen Sie Ihre jetzige Zusatzversicherung erst, wenn Sie vom neuen Versicherer die schriftliche Aufnahmebestätigung haben. Es gibt nämlich nur ganz wenige Versicherer, die Senioren neu in Zusatzversicherungen aufnehmen. Zudem können für bestehende Krankheiten Ausschlüsse geltend gemacht werden, oder die Aufnahme kann ganz abgelehnt werden.
Viele Krankenkassen haben bei den Zusatzversicherungen die Möglichkeit von freiwilligen Selbstbehalten zum Prämiensparen. Konsultieren Sie das Reglement oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die Einsparmöglichkeiten.
Gehört Alternativmedizin zur Grundversicherung? Ab Januar 2012 vergüten die Krankenkassen aus der Grundversicherung fünf Methoden der Alternativmedizin, nämlich anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie nach Huneke, Phytotherapie und traditionelle chinesische Medizin. Dies gilt bis Ende 2017. Achtung: Damit die Grundversicherung zahlt, muss der behandelnde Arzt eine Zusatzqualifikation für Komplementärmedizin haben. Siehe dazu im Internet unter www.doctorfmh.ch.
Bilaterale Abkommen mit der EU
Auswirkungen, die auch Sie betreffen
In Bezug auf die Versicherungspflicht und den Leistungsanspruch wurden folgende Regeln erlassen: Grundsätzlich wird die Versicherung in dem Land abgeschlossen, aus dem das Gehalt oder die Rente bezogen wird. Dies gilt auch für Familienmitglieder des Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Familienmitglieder, die erwerbstätig sind, müssen sich im Land ihres Arbeitsortes versichern.
Wer ist von dieser Änderung betroffen?
Rentenbezüger, die ihren Wohnsitz in einem EU-Land, in Island oder Norwegen haben und eine AHV-Rente aus der Schweiz beziehen, müssen die Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass sie in ihrem Wohnland mindestens gleichwertig versichert sind.
Der Leistungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen desjenigen Landes, in dem der Versicherte die medizinische Leistung erhält.
Ferienaufenthalter in EU-Ländern, Island und Norwegen
Die bilateralen Abkommen gelten auch für in der Schweiz Versicherte, die in einem der erwähnten Länder in den Ferien sind. Bei einem medizinischen Notfall haben sie Anspruch auf die Leistungen gemäss den Bestimmungen des Ferienlandes. Der Begriff Notfall umfasst die medizinischen Massnahmen, die unmittelbar notwendig sind und die nicht auf den Zeitpunkt der geplanten Rückkehr in die Schweiz verschoben werden können.
Seit 2006 gibt es die europäische Versichertenkarte. Diese sollten Sie von Ihrem Krankenversicherer erhalten haben. Meist ist der schweizerische Versicherungsausweis auch gleich die europäische Versichertenkarte. Diese muss bei einer allfälligen notfallmässigen Behandlung im Ferienland vorgewiesen werden. Über die detaillierten Deckungen bei einem Auslandsaufenthalt erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Damit auch weitere Leistungen, wie z.B. Rücktransporte, versichert sind, empfehlen die Krankenkassen den Abschluss einer Zusatzversicherung (wie z.B. Vacanza bei Visana, Mundo bei Groupe Mutuel; Mitglieder von Swica sind mit Completa Top entsprechend versichert).